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Heuking Kühn Lüer Wojtek


Update IP, Media & Technology

Nr. 25 | 12.05.2020


BGH erklärt Veröffentlichung der „Afghanistan-Papiere“ für zulässig
Dominik Eickemeier


Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 20. April 2020, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte zum Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan seitens der Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen darf. Die Richter nahmen dabei an, dass die Online-Redaktion der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) die sog. Afghanistan Papiere zuvor hinreichend journalistisch aufgearbeitet hatte und es sich somit um eine das Urheberrecht beschränkende „Berichterstattung über Tagesereignisse“ handelt. Als Resultat benötigte die WAZ keine vorherige Zustimmung der Regierung zur Veröffentlichung der Berichte. Im konkreten Fall sei die Meinungs- und Pressefreiheit höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung. Die Klage der Bundesregierung wurde damit abgewiesen. Dem Urteil ging ein langer Verfahrensgang unter Einbeziehung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus, bei dem die ersten beiden Instanzen noch die Klägerin im Recht sahen.

I. Hintergrund

Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die im Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten wurde. Letzteres veröffentlicht wöchentlich militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr sowie die Entwicklungen in den jeweiligen Einsatzgebieten. Diese Berichte – auch bezeichnet als „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) – werden nur ausgewählten Abgeordneten des Bundestages, Referaten im Bundesministerium der Verteidigung, ihnen nachgeordneten Dienststellen sowie anderen Bundesministerien zur Verfügung gestellt. Dabei werden sie als vertrauliche Verschlusssache („VS – Nur für den Dienstgebrauch“) behandelt und sind daher nicht öffentlich zugänglich. Die Öffentlichkeit erhält dagegen gekürzte Fassungen der Berichte als sog. „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ). Die beklagte Funke Mediengruppe unterhält unter anderem den Onlineauftritt der WAZ mitsamt eines Recherche-Internetblogs (www.derwesten-recherche.org). Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz beantragte sie anfangs die Einsichtnahme in all diese Berichte für die Jahre 2005 bis 2012. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, wurden die Berichte dennoch von ihr unter der Bezeichnung „Afghanistan-Papiere“ auf ihrem Internetblog veröffentlicht. Wie sie an die eingescannten Einzelseiten gelangt war, ist nicht bekannt. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dabei berief sie sich auf die Verletzung ihres Urheberrechts an den Berichten. Im Kern geht es um die Frage, ob der Staat der Presse unter Berufung auf das Urheberrecht die Veröffentlichung von vertraulichen Dokumenten untersagen darf.

II. Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Köln gab der Klägerin mit Urteil vom 2. Oktober 2014 (Az. 14 O 333/13) Recht. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Köln (Az. I-6 U 5/15) zurückgewiesen, da die zuständigen Richter der Auffassung waren, dass militärische Lageberichte trotz der enthaltenen Sachinformationen urheberrechtsfähige Werke darstellen würden. Aus diesem Grunde sei eine identische Übernahme grundsätzlich untersagt. Entscheidend sei, dass die Beklagte die Lageberichte eins-zu-eins übernommen und so veröffentlicht hätte. Sie habe diese nicht im Rahmen einer eigenen Berichterstattung verarbeitet. Deshalb sei die Veröffentlichung auch nicht von den in Betracht kommenden Schranken des Urheberrechts in Form der Berichterstattung über Tagesereignisse oder des Zitatrechts gerechtfertigt. Die sogenannten Schranken des Urheberrechts sorgen für einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen Dritter. Beispielsweise dient die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Informationsfreiheit und privilegiert die Wiedergabe von entsprechenden Werken. Der Kölner OLG-Senat war der Meinung, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in diesem Fall hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückzutreten habe.

III. Die Verweisung des BGH an den EuGH

Im Wege der Revision verfolgte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der BGH ließ die Revision zu, setzte das Verfahren jedoch zunächst aus, um dem EuGH diverse Fragen zum Urheberrecht zur Vorabentscheidung vorlegen zu können. Diesen Schritt begründeten die Richter damit, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht die Annahme rechtfertigen würden, dass die Berichte den Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken gerecht werden. Weiter schieden eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückweisung an das Berufungsgericht aus, wenn ein Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin durch die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse oder des Zitatrechts gedeckt sei. Darüber hinaus fragte der BGH nach einer Rechtfertigung der Veröffentlichung aufgrund der Grundrechte der Informationsfreiheit oder der Pressefreiheit. Denn falls einer dieser Fälle gegeben wäre, dann sei die Klage ohnehin durch den BGH abzuweisen. In diesem Zuge würden sich aber Fragen zur Auslegung europäischen Urheberrechts (Richtlinie (EU) 2001/29/EG) stellen und dabei insbesondere unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.

IV. Das Urteil des EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 (Az. C-469/17) zu den vorgelegten Fragen Stellung genommen. Es sei eine Frage des Einzelfalls, ob Urheberrechtsschutz vorliege. Konkret könne ein solcher Schutz nur angenommen werden, wenn es sich bei den Berichten um das Ergebnis einer geistigen Schöpfung eines Urhebers handele, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck komme und sich bei dem Resultat eine frei getroffene kreative Entscheidung bemerkbar mache. Bei Bejahung dieser Anforderungen könne dem Urheberrechtsschutz keine über die Ausnahmen und Beschränkungen des (europäischen) Urheberrechts hinausgehende Geltendmachung der Grundrechte auf Informations- und Pressefreiheit entgegengehalten werden. In diesem Zuge sei der jeweilige Staat aber nicht unmittelbar dazu berechtigt, die Veröffentlichungen zu untersagen. Es müssten zuvor die erwähnten eigenen Schranken des Urheberrechts berücksichtigt werden. Danach sei es erneut eine Frage des Einzelfalls, ob die Veröffentlichung der Dokumente nicht doch aufgrund der einschlägigen Ausnahme der Berichterstattung über Tagesereignisse hinzunehmen sei. Diese Schranke habe im Falle der Bejahung eines öffentlichen Interesses an dem von den Berichten thematisierten Ereignis auch Vorrang vor dem Urheberrechtsschutz. Die nötige Klassifizierung als Berichterstattung über Tagereignisse sei bei der Veröffentlichung der Berichte gegeben, da diese nicht völlig unkommentiert auf der Website veröffentlicht wurden, sondern aufgrund eines Einleitungstextes, weiterführender Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation systematisch aufbereitet wurden.

V. Das Urteil des BGH

Der BGH hat nun mit dem Urteil vom 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15) unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage der Bundesregierung abgewiesen. Es könne dabei erst einmal offenbleiben, ob die Berichte urheberrechtlich geschützt seien, da ohnehin die das Urheberrecht begrenzende Schranke der „Berichterstattung über Tagesereignisse“ greife. Solch eine Berichterstattung liege vor, da die Berichte nicht nur schlicht auf der Website veröffentlicht wurden, sondern – entsprechend den Ausführungen des EuGH – durch die Journalisten besonders aufbereitet und präsentiert wurden. Den Berichten liege auch ein Tagesereignis zu Grunde. So sei die Frage betroffen, ob der derzeit noch stattfindende und somit aktuelle Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan als Friedensmission einzuordnen oder entgegen der öffentlichen Darstellung als Kriegsbeteiligung anzusehen sei. Diese öffentliche Berichterstattung sei auch mit Blick auf die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin verhältnismäßig. In diesem Rahmen argumentierten die Richter, dass das Recht des Urhebers zur ausschließlichen Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der Berichte mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit kaum betroffen sei. Zudem trete das Geheimhaltungsinteresse der Regierung an den in den Berichten enthaltenen Informationen gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Dies sei der Fall, da dem Interesse an der Veröffentlichung angesichts der politischen Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an Einsätzen in Afghanistan und der damit einhergehenden öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle größtes Gewicht zukäme.




Autor


Dominik Eickemeier ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Co-Leiter der Praxisgruppe IP, Media & Technology.

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