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Heuking Kühn Lüer Wojtek


Update IP, Media & Technology

Nr. 37 | 28.04.2021


GESETZESPAKET GEGEN HASS UND HETZE IN KRAFT GETRETEN
Dr. Ruben A. Hofmann


Aufgrund der Corona-Krise recht unbemerkt ist am 03.04.2021 das BMJV Gesetzespaket gegen Hass und Hetze in Kraft getreten. Es soll von Hasskriminalität Betroffene besser schützen.

Der Gesetzgeber wird also abermals umfassend im Kampf gegen Hate Speech aktiv. Die Neuerungen stellen sich wie folgt dar:

STRAFSCHÄRFUNGEN UND -ERWEITERUNGEN

Einen Kernpunkt des Gesetzes stellen Verschärfungen und Erweiterungen des Strafgesetzbuches dar.

So war bislang nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen, beispielsweise eine Morddrohung, strafbar. Auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und Sachen von bedeutendem Wert werden nun strafbar. Bei Begehung der Tat im Internet oder auf andere öffentliche Weise drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Für die nicht öffentlich erfolgte Bedrohung mit einem Verbrechen drohen nun bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für die öffentliche Drohung mit einem Verbrechen, wie zum Beispiel Mord- und Vergewaltigungsdrohungen, wurde auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angehoben.

Wer in Zukunft öffentlich im Netz Menschen beleidigt, wird nun mit bis zu zwei statt einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft (§ 185 StGB). Der besondere Schutz des § 188 StGB vor Beleidigung, Verleumdungen und übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens gilt nun ausdrücklich auf allen politischen Ebenen und folglich auch für Kommunalpolitiker.

Im Rahmen des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) ist ab jetzt auch die Billigung noch nicht begangener schwerer Taten erfasst, sofern diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen.

Bei der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) ist neben den bereits erfassten Straftaten auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfasst.

In § 46 Abs. 2 StGB werden antisemitische Tatmotive nun ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe genannt. Der verstärkte strafrechtliche Schutz vor Attacken für Rettungskräfte wurde nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten ausgedehnt.

PFLICHT SOZIALER NETZWERKE ZUR MELDUNG VON HASSPOSTINGS

Des Weiteren gilt ab dem 1. Februar 2022 für soziale Netzwerke die Pflicht zur Meldung von Hasspostings an das Bundeskriminalamt. In bestimmten schweren Fällen wird das Löschen strafbarer Postings durch die sozialen Netzwerke künftig nicht mehr ausreichen; zusätzlich müssen sie diese Postings dann dem Bundeskriminalamt (BKA) melden, um die strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen. Neben dem Hassposting müssen dem BKA auch die IP-Adresse und die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilte Port-Nummer mitgeteilt werden.

Folgende Straftaten wird die Meldepflicht umfassen: Das Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB), die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB), Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB) sowie die Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184 StGB).

Nicht von der Meldepflicht umfasst sind Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung. Grund dafür ist die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zu von der Meinungsfreiheit umfassten Aussagen. In Zukunft müssen soziale Netzwerke ihre NutzerInnen darüber aufklären, wie und wo Strafanzeigen und gegebenfalls Strafanträge gestellt werden können.

ERLEICHTERTE EINTRAGUNG EINER AUSKUNFTSSPERRE IM MELDEREGISTER

Schließlich umfasst das BMJV Gesetzespaket die Änderung des § 51 des Bundesmeldegesetzes. Von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen betroffene Personen können nun leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen und sind so vor der Weitergabe ihrer Adressen geschützt.

SCHLUSSWORT

Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der Gesetzgeber das Thema Hate Speech weiterverfolgt und hier abermals den Rechtsrahmen angepasst hat. Neben der Verbesserung der Rechtslage für Betroffene ist die erneute Aufmerksamkeit für das Thema, welches aus dem Gesetz folgt, zu begrüßen.

Autor


Dr. Ruben A. Hofmann ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Mitglied der Praxisgruppe IP, Media & Technology.

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