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Heuking Kühn Lüer Wojtek


Update IP, Media & Technology

Nr. 40 | 08.06.2021


Das neue digitale Kaufrecht
Dr. Ruben A. Hofmann


Sachmangel, digitales Produkt und Updatepflicht: Die Digitalisierung hat nun auch das allgemeine Kaufrecht erreicht. Im Frühjahr 2019 wurde auf europäischer Ebene die Warenkauf-Richtlinie (WKRL – (EU)2019/711) verabschiedet. Diese muss bis zum 01.07.2021 in nationales Recht umgesetzt werden und soll für Verträge ab 01.01.2022 gelten. Sie wird unter anderem die bisherige Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG), eine fundamentale Grundlage des derzeit geltenden Kaufrechts, ersetzen. Ziel der Warenkauf-Richtlinie ist es, die Rechte von Verbrauchern verstärkt beim „klassischen“ Warenkauf und nun auch beim Kauf von Sachen mit digitalen Elementen (z.B. Smart Watches, Smart TVs oder intelligente Haushaltsgeräte) zu stärken.

Am 09.03.2021 brachte die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf (BMJV, „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“), der aktuell noch Gegenstand des Gesetzgebungsverfahren ist, zur entsprechenden Umsetzung in den Bundestag ein. Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen im Kaufrecht, insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht vor.

I. Änderung des (allgemeinen) Sachmangelbegriffs
(§ 434 BGB-E)


Besonders wichtig ist die umfangreichere Definition des Sachmangelbegriffs des § 434 BGB.
Künftig ist die Ware nur frei von Sachmängeln, sofern sie (1) den subjektiven Anforderungen (Vereinbarungen im Kaufvertrag), (2) den objektiven Anforderungen (Erwartungen an den Käufer) und (3) den Montageanforderungen entspricht (§ 434 BGB-E). Wann diese Anforderungen vorliegen, regelt die Vorschrift ausführlich. Bisher war es für die Mangelfreiheit einer Sache ausreichend, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

II. Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht

Inhalt des Gesetzesentwurfs sind größtenteils erhebliche Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht, insbesondere:

1. Eigener Sachmangelbegriff für Sachen mit
digitalen Elementen und Updatepflicht (§ 475b und 475c BGB-E)


Waren mit digitalen Elementen sind künftig nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie (1) subjektiven Anforderungen, (2) objektiven Anforderungen, (3) Montageanforderungen und (4) Installationsanforderungen entsprechen (§ 475b BGB-E).

Für Waren mit digitalen Elementen müssen Unternehmer zusätzlich vertraglich vorgesehene und auch notwendige Updates bereitstellen, sodass die Waren den subjektiven und objektiven Anforderungen entsprechen. Der Unternehmer unterliegt also einer „Updatepflicht“.
Bei dauerhafter Bereitstellung der Waren mit digitalen Elementen, müssen diese innerhalb des gesamten Bereitstellungszeitraums, aber für den Mindestzeitraum von 2 Jahren, mit Updates aktualisiert werden (§ 475c III BGB-E). Die Möglichkeit, von der Updatepflicht abzuweichen, besteht nur nach besonderer Information des Verbrauchers und ist nur durch ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung möglich (vgl. § 476 I 2 BGB-E).

2. Sonderbestimmungen für Rücktritt und
Schadensersatz (§ 475d BGB-E)


Dem Verbraucher soll der Rücktritt vom Kaufvertrag und das Verlangen von Schadensersatz künftig unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein. In besonderen Fällen entfällt dafür sogar die Fristsetzung.

3. Verjährung der Mängelrechte (§ 475e BGB-E)

Besonders bei dauerhafter Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und bei Verletzungen der Updatepflicht sollen Sonderbestimmungen für die Verjährung der Mängelrechte in Bezug auf Waren mit digitalen Elementen gelten.
Die Verjährung wegen eines Mangels an den Waren mit digitalen Elementen beginnt bei dauerhafter Bereitstellung erst mit Ende des Bereitstellungszeitraums, frühestens aber nach zwei Jahren (§ 475e I BGB-E).

Für auf einer Verletzung der Updatepflicht beruhende Mängel der Waren mit digitalen Elementen beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Aktualisierungszeitraums.

4. Beweislastumkehr (§ 477 BGB-E)

Die bisherige Dauer der Beweislastumkehr bei Mängeln (6 Monate) soll auf die Dauer eines Jahres erweitert werden. Bei Waren mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen soll die Beweislastumkehr sogar für den gesamten Bereitstellungszeitraus, aber mindestens für 2 Jahre gelten.

5. Garantieerklärungen (§ 479 BGB-E)

Auch die Pflichten des Unternehmers bei Garantien sollen erweitert werden. Bislang ist Unternehmer nur verpflichtet, dem Verbraucher die Garantie auf dessen ausdrücklichen Wunsch in Textform mitzuteilen. Künftig soll dem Verbraucher die Garantieerklärung spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger durch den Unternehmer zur Verfügung gestellt werden (§ 479 II BGB-E).

III. Schlusswort

Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch offen. Obwohl punktuelle Änderungen noch möglich sind, zeigt der Gesetzentwurf Gesetzesentwurf deutlich: das Kaufrecht wird digitaler und für den Verbraucher enthält der Gesetzesentwurf viele Vorteile. Dem Unternehmer werden hingegen deutlich mehr Pflichten auferlegt. Die Bestrebung das Recht an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen, ist insgesamt zu begrüßen.


Autor


Dr. Ruben A. Hofmann ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Mitglied der Praxisgruppe IP, Media & Technology.

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