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Heuking Kühn Lüer Wojtek


Update IP, Media & Technology

Nr. 44 | 29.06.2021


OLG Frankfurt a.M.: Geldentschädigung wegen unerlaubter Bildnutzung einer Polizistin in Werbevideo
Dr. Ruben A. Hofmann


Das Internet schafft durch soziale Netzwerke und Funktionen wie das Teilen, Liken oder die Erstellung von Screenshots neue und deutlich intensivere Möglichkeiten, Betroffene anzugreifen und nachhaltig und irreversibel in ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzen. Insbesondere Polizisten sind in der Vergangenheit Opfer veröffentlichter Filmaufnahmen geworden, in die Sie nicht eingewilligt haben. Polizisten können diesbezüglich Geldentschädigungen fordern, wie zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.05.2021, Az. 13 U 318/19) verdeutlichte. Die Höhe ist jedoch wieder einmal: allenfalls moderat.

DER FALL

Die Klägerin ist Polizeibeamtin und wurde ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung in Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten in der ÖVB-Arena in Bremen gefilmt. Die Aufnahmen wurden daraufhin in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht wurde und über 150.000-mal aufgerufen wurde. Die Klägerin war in diesem Video für einen Zeitraum von 2 Sekunden in Zeitlupe zu sehen. Die Klägerin begehrt Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten und eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 €.

Nach klägerischer Abmahnung ist sie in dem Video nur noch verpixelt zu sehen. Das Landesgericht (LG) Darmstadt gab der Klage umfassend statt (LG Darmstadt, Urteil vom 04.09.2019, Az. 23 O 159/18). Lediglich in Hinsicht auf die Höhe der Geldentschädigung hatte die eingelegte Berufung Erfolg.

DAS URTEIL DES OLG FRANKFURT A. M.

Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte, dass die Klägerin aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe.

Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte, kurze ungerechtfertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst verletzt ihr Persönlichkeitsrecht.
Die Zurschaustellung und Verbreitung der Bilder seien rechtswidrig erfolgt. Angesichts dessen, dass die Polizeibeamtin durch ihren Einsatz nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Geschehens geworden ist, überwiegt ihr Schutzinteresse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die persönliche Identifizierung der Beamtin sei nicht erforderlich.

Auch die Möglichkeit der Meinungsbildung über den Polizeieinsatz bestünde gänzlich unabhängig von der Teilnahme der Klägerin daran. Hier diente die besonders hervorgehobene bildliche Darstellung der Klägerin einzig dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei der Verbreitung des Videos und nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols.

Wie bei Privatpersonen gilt bei der Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz, dass sie einzeln nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt. Eine solche Situation war nicht gegeben.

Die Höhe der Geldentschädigung wird nach Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festgesetzt. Angesichts dessen, dass das Musikvideo auf der Plattform YouTube 150.000-mal aufgerufen wurde und aus rein kommerzieller Motivation veröffentlicht wurde, die Beamtin jedoch nur 2 Sekunden zu sehen war und mit ihrer Bilddarstellung keine ehrenrührige Darstellung verbunden sei, seien nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. hier 2.000 € angemessen und auch ausreichend.



Autor


Dr. Ruben A. Hofmann ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Mitglied der Praxisgruppe IP, Media & Technology.

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