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Heuking Kühn Lüer Wojtek


Update IP, Media & Technology

Nr. 46 | 06.07.2021


Zur Verantwortlichkeit von Video-Sharing-Plattformen für Rechtsverletzungen Dritter
Dominik Eickemeier


Das Urteil des EuGH vom 22. Juni 2021 in der Rechtssache Frank Peterson gegen Google LLC/YouTube Inc.

Auf Video-Sharing-Plattformen wie YouTube können Nutzer Ton-, Bild- und Videoinhalte hochladen und allen anderen Nutzern zugänglich machen. Dadurch besteht eine erhebliche Gefahr für die Rechteinhaber dieser Inhalte. Es hat sich somit die Frage gestellt, ob und inwiefern neben den Nutzern auch der Betreiber einer solchen Plattform für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Nach einem durch den BGH eingeleiteten Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV hat der EuGH in seinem Urteil vom 22. Juni 2021 die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss.

I. Der Fall

Der Kläger, ein Musikproduzent, hatte mit einer Künstlerin einen Künstlerexklusivvertrag sowie eine Lizenzvereinbarung abgeschlossen. Nachdem Bild- und Tonaufnahmen eines Albums und Konzertes der Künstlerin auf YouTube hochgeladen worden und damit öffentlich zugänglich waren, forderte er zunächst Google auf, auf YouTube einzuwirken, Veröffentlichungen dieser Art zu unterlassen, wonach YouTube die Internetadressen (URLs) der Videos ausfindig machte und die Konten sperren ließ.

Nachdem es später erneut zu solchen Veröffentlichungen gekommen war, erhob der Kläger Klage vor dem LG Hamburg gegen Google und YouTube auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Er machte dabei sowohl eigene Rechte als auch Rechte der Künstlerin geltend. Das Landgericht gab der Klage in Bezug auf drei Titel des Albums statt und wies die weiteren Anträge ab (LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010 - 308 O 27/09).

Daraufhin legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG Hamburg gab in Bezug auf sieben Albumtitel den Anträgen des Klägers statt und wies die weiteren Anträge zurück (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015 – 5 U 175/10).

Nachdem beide Parteien Revision eingelegt hatten, legte der BGH die Frage nach der Verantwortlichkeit YouTubes dem EuGH vor (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZR 140/15).

II. Das Urteil des EuGH

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wie YouTube für Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer grundsätzlich nicht haftet und stellte dar, unter welchen Voraussetzungen dies ausnahmsweise der Fall ist.

Zunächst hat der EuGH festgestellt, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform allein durch das Zurverfügungstellen der Plattform grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe von geschützten Inhalten, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, tätigt.

Für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe seien die zentrale Rolle und der Vorsatz des Betreibers maßgeblich. Durch das Bereitstellen einer Plattform ermöglicht ein Betreiber wie YouTube gerade, dass überhaupt Nutzer Videos hochladen und öffentlich zugänglich machen können, sodass er eine zentrale Rolle spielt. Allerdings könnte dadurch ein Betreiber sehr schnell zur Verantwortung gezogen werden, sodass auch sein Vorsatz berücksichtigt werden muss.

Dieser sei gegeben, wenn der Betreiber konkrete Kenntnis von rechtswidrig hochgeladenen geschützten Inhalten hat, keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, obwohl er unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Kenntnis davon haben müsste oder Hilfsmittel anbietet, die solche rechtswidrigen Veröffentlichungen fördern.

Diese Voraussetzungen erfüllt YouTube allerdings nach dem EuGH nicht. Das Hochladen der Videos auf der Plattform erfolge durch die Nutzer automatisch und ohne vorherige Überprüfung durch den Betreiber. Außerdem habe YouTube hinreichende Maßnahmen getroffen, um rechtswidrige Veröffentlichungen zu unterbinden, sei es durch allgemeine Nutzungsbedingungen, Hinweise beim Hochladen, Meldeverfahren und Löschungsanträge.

Weiterhin hat der EuGH festgestellt, dass YouTube mit dem Betrieb seiner Plattform nicht für seine Nutzerinhalte verantwortlich sei.
Um von der Haftung befreit zu sein sei nämlich erforderlich, dass der der Betreiber lediglich als Vermittler tätig werde. Das sei der Fall, wenn er nicht aktiv an dem Veröffentlichungsvorgang beteiligt sei und keine Kenntnis von rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Inhalten habe, wobei eine abstrakte Kenntnis nicht ausreichend sei.
YouTube werde lediglich als Vermittler tätig. Zum einen erfolge der Hochladevorgang automatisch, ohne dass der Betreiber im Vorfeld Überprüfungen vornehme. Er hat erst Kenntnis von rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Inhalten, wenn er konkret von Nutzern auf einen solchen Inhalt hingewiesen werde.

Der EuGH hat aber auch entschieden, dass ein Rechteinhaber im Falle einer Rechtsverletzung gegen den Betreiber im Wege einer gerichtlichen Anordnung vorgehen kann. Allerdings kann er ein solches Rechtsmittel erst einlegen, wenn der Betreiber konkret Kenntnis von einer rechtswidrigen Veröffentlichung geschützter Inhalte erlangt hat.

Dadurch soll ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Rechten des Rechteinhabers einerseits und den Rechten des Betreibers andererseits gewährleistet werden. Den Rechteinhabern reicht dies sicherlich nicht aus.

Autor


Dominik Eickemeier ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Co-Leiter der Praxisgruppe IP, Media & Technology.

T +49 221 20 52-436
F +49 221 20 52-1
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