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Heuking Kühn Lüer Wojtek


Update IP, Media & Technology

Nr. 47 | 16.07.2021


Aussage „riesigen Shitstorm geerntet“ stellt gerichtlich nachprüfbare Tatsachenbehauptung dar
Dr. Ruben A. Hofmann

Durch die zunehmende Bedeutung von Social Media haben sich zahlreiche neue Möglichkeiten für Unternehmen zur Interaktion mit potentiellen Kunden eröffnet, allerdings auch neue Risiken ergeben. Eines davon ist der sogenannte Shitstorm. Shitstorms können sehr schnell auftreten und einen immensen Imageschaden anrichten.

Dann passiert es regelmäßig, dass das Vorliegen eines „Shitstorms“ selbst Gegenstand der (negativen) Berichterstattung wird und diese nochmals anfeuert. Doch ab welchem Maß an negativer Kritik kann oder darf man von einem Shitstorm sprechen? Hierzu äußerte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Beschluss (11.5.2021, Az. 16 W 8/21):

Der Fall

Die Antragstellerin ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band.

Die Antragsgegnerin verantwortet die Inhalte einer Presseinternetseite und berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte, welche er auf seinem Instagram-Account thematisierte. Die Antragstellerin kommentierte den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“. Die Antragstellerin schrieb diesbezüglich in ihrem Artikel unter anderem: „Auch seine ehemalige Bandkollegin […] kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm.“

Die Antragstellerin wandte sich beim Landgericht (LG) Frankfurt a.M. unter anderem gegen diese Äußerung in Form eines auf Unterlassung gerichteten Eilantrags (Beschluss v. 20.01.2021, Az. 2/3 O 1/21). Das LG wies den Antrag zurück, wogegen die Antragstellerin Beschwerde vor dem OLG richtete.

Der Beschluss

Der Antrag der Antragstellerin hatte vor dem OLG in Teilen Erfolg. Die Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers handele es sich bei einem „Shitstorm“ um einen Sturm der Entrüstung.

Für einen „riesigen Shitstorm“ würden einige wenige negative Stellungnahmen nicht ausreichen. Zwar habe sich im vorliegenden Fall zwar ein User kritisch geäußert und es gebe einen kritischen Bericht auf einem anderen Portal, in denen sich tatsächlich einige negative Reaktionen erschöpfen.

Die lediglich aus vereinzelten, wenigen Stimmen bestehende geschilderte Reaktion sei nicht als „Shitstorm“ und erst Recht nicht als ein „riesiger Shitstorm“ zu werten. Dies würde nach dem Verständnis des Lesers eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes erfordern.

Fazit

Wer sich mit der Aussage konfrontiert sieht, einen Shitstorm geerntet zu haben, muss dies nicht hinnehmen sondern kann, wenn es tatsächlich nur vereinzelte Kritik war, hiergegen gerichtlich vorgehen.

Autor


Dr. Ruben A. Hofmann ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Mitglied der Praxisgruppe IP, Media & Technology.

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