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Heuking Kühn Lüer Wojtek


Update IP, Media & Technology

Nr. 55 | 21.09.2021


Bewertungserpressung auf Google –
Was können Sie tun?
Dr. Ruben A. Hofmann


Immer häufiger werden insbesondere kleine Unternehmen mit schlechten Bewertungen auf Google erpresst. Zwar ist es laut Art. 5 GG erlaubt, Selbstständige, Unternehmen und Betriebe zu bewerten, sofern diese öffentlich ihre Dienstleistungen anbieten, aber Erpressung beinhaltet dies nicht.

Davon, sich der Erpressung einfach hinzugeben, ist strikt abzuraten.

I. Grundsätzliches

Bewertungen, hinter denen keine echten Erfahrungen mit dem bewerteten Unternehmen stehen, sind nicht erlaubt. Insbesondere rechtswidrig sind Schmähkritiken, die keine tatsächliche Grundlage haben (diese werden ebenfalls nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt).

Wenn mit einer schlechten Bewertung als Druckmittel gedroht wird, um den Unternehmer zu einer Zahlung zu veranlassen, handelt es sich um Erpressung (§ 253 StGB).

Beinhaltet die Drohung keine konkrete finanzielle Forderung, handelt es sich strafrechtlich gesehen um eine Nötigung (§ 240 StGB).
Egal ob Erpressung oder Nötigung: beide Tatbestände sind strafbar und sollten rechtlich verfolgt werden.

Eine falsche Bewertung kann zudem eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB) darstellen.

II. Wie bei Erpressung mit schlechter Google-Bewertung vorgehen?

Zunächst sollten die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden. Zu empfehlen ist, bei der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine Strafanzeige zu stellen. Diese sollte zeitgleich zu einem Löschungsantrag gestellt werden, da unter anderem die üble Nachrede nur auf Antrag verfolgt wird. Dabei muss die Frist von drei Monaten ab Kenntnis beachtet werden. Auch wenn die Identität des Täters unbekannt ist, kann die Strafanzeige für das spätere Verfahren hilfreich sein.

Schlechte Bewertungen, die gegen das Gesetz verstoßen, müssen von Google gelöscht werden – so auch im Falle der Erpressung. Dafür muss Google detailliert über die Umstände der Bewertung in Kenntnis gesetzt werden. Der betroffene Unternehmer muss gegenüber Google die konkreten Umstände der Bewertung darlegen. Für diesen Schritt stellt Google ein Formular bereit.

Für die Stellung eines Löschungsantrags müssen die Beweise rechtssicher dokumentiert werden. Hier sollten neben Screenshots auch das Datum und die URL gesichert werden.

Schnell und effektiv kann gegen schlechte Bewertungen nur vorgegangen werden, wenn eine einstweilige Verfügung gegen Google erwirkt werden kann. Damit dies möglich ist, sollte der betroffene Unternehmer in der Regel innerhalb eines Monats ab Kenntnis gehandelt haben. Andernfalls droht ein langwieriges Verfahren.

Sollte der betroffene Unternehmer die Löschung nicht selbstständig durchführen wollen, kann die Beratung eines Rechtsanwalts für Medienrecht in Anspruch genommen werden.

III. Google reagiert nicht – Und jetzt?

Google ist dazu verpflichtet mit dem Hinweis auf die Rechtsverletzung unverzüglich tätig zu werden. Was aber tun, wenn Google sich gegen eine Löschung der Bewertung entscheidet? In diesem Falle kann Google selbst als Störer haften. Dann kann gegen Google unmittelbar rechtlich vorgegangen werden, gegebenenfalls auch in Form einer einstweiligen Verfügung. Hierbei kann Google vor den deutschen Gerichten verklagt werden.

Die Aufforderung zur Unterlassung der weiteren Verbreitung rechtswidriger Bewertungen ist rechtlich jedoch nur durchsetzbar, sofern die Löschungsaufforderung korrekt ist und Google in die Lage versetzt, die Rechtswidrigkeit der Bewertung zu prüfen.

Autor


Dr. Ruben A. Hofmann ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Mitglied der Praxisgruppe IP, Media & Technology.

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